MonoPulse

Allgemeine Geschäftsbedingungen

MonoPulse KI & Automatisierung · nur für Unternehmer · mit Anlage zur Auftragsverarbeitung

§ 1 Geltungsbereich und Kundenkreis

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Alessandro Buschkowski, Einzelunternehmer, handelnd unter MonoPulse KI & Automatisierung, Zähringerstraße 41, 76133 Karlsruhe (nachfolgend „MonoPulse“), und seinen Kunden über Automatisierungsprojekte, Betreuung und Wartung sowie Webdesign.

(2) MonoPulse schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB schließt MonoPulse nicht. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde, dass er den Vertrag für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit abschließt. MonoPulse darf dafür einen Nachweis verlangen, etwa die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, einen Handelsregisterauszug oder eine Gewerbeanmeldung.

(3) Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn MonoPulse ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in ihrer Kenntnis leistet.

(4) Was im Angebot oder sonst individuell vereinbart ist, hat Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Das Angebot von MonoPulse ist bis zu dem darin genannten Datum verbindlich.

(2) Der Vertrag kommt zustande, sobald der Kunde das Angebot innerhalb dieser Frist annimmt, und zwar

  • a) indem er auf die E-Mail mit dem Angebot antwortet und den Auftrag bestätigt,
  • b) indem er das Angebot digital oder handschriftlich unterschreibt und an MonoPulse zurückschickt, oder
  • c) indem er den Betrag über den Zahlungslink bezahlt, den MonoPulse zu diesem Angebot schickt.

(3) Schickt MonoPulse einen Zahlungslink ohne vorheriges Angebot, bilden die im Link und in der begleitenden Nachricht genannten Leistungen und Preise das Angebot. Der Vertrag kommt dann mit der Zahlung zustande.

(4) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot. Änderungen und zusätzliche Leistungen vereinbaren die Parteien gesondert. Sie werden zusätzlich vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 3 Leistungen

(1) Bei Automatisierungsprojekten und Webdesign schuldet MonoPulse die im Angebot beschriebene Funktion (Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB).

(2) Bei Betreuung und Wartung schuldet MonoPulse die im Angebot beschriebenen Tätigkeiten, jedoch keinen bestimmten Erfolg (Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB). Neue Automatisierungen und wesentliche Erweiterungen gehören nicht zur Betreuung und werden gesondert angeboten.

(3) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Sie beginnen erst, wenn die fällige Zahlung eingegangen ist und der Kunde die für den Start nötigen Informationen und Zugänge bereitgestellt hat.

(4) MonoPulse darf Dritte als Subunternehmer einsetzen. MonoPulse bleibt gegenüber dem Kunden verantwortlich.

(5) Automatisierungsprojekte bietet MonoPulse nur zusammen mit Betreuung und Wartung an (§ 9). Die Automatisierungen des Kunden laufen auf einer eigenen Instanz, die MonoPulse für den Kunden auf seiner Infrastruktur betreibt. Einrichtung, Verwaltung und Zugang liegen bei MonoPulse. Die Kosten der Instanz sind in der Pauschale für Betreuung und Wartung enthalten, soweit das Angebot nichts anderes regelt.

(6) Endet der Betreuungsvertrag, überträgt MonoPulse dem Kunden auf Wunsch die Instanz oder einen vollständigen Export seiner Automatisierungen, sofern alle fälligen Zahlungen geleistet sind. Den Aufwand der Übertragung vergütet der Kunde gesondert, soweit das Angebot nichts anderes regelt.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) MonoPulse reserviert für jedes Projekt feste Kapazität und beginnt direkt nach der Beauftragung mit Analyse, Konzept und Einrichtung. Deshalb wird die Projektvergütung im Voraus gezahlt, und zwar je nach Angebot

  • a) vollständig vor Projektbeginn; dafür gewährt MonoPulse den im Angebot genannten Rabatt, oder
  • b) in zwei Teilleistungen: die erste bei Auftragserteilung, die zweite mit der Abnahme (§ 7).

(3) Gezahlt wird über den Zahlungslink von MonoPulse mit den dort angebotenen Zahlungsarten. Die Zahlungsabwicklung erfolgt über den Zahlungsdienstleister Stripe. Die Rechnung erhält der Kunde nach Zahlungseingang per E-Mail.

(4) Die Pauschale für Betreuung und Wartung ist monatlich im Voraus fällig und wird per SEPA Lastschrift oder Karte eingezogen. Der Kunde sorgt für ausreichende Deckung.

(5) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertrag wegen Mängeln oder wegen Mehrkosten der Fertigstellung.

§ 5 Zahlungsverzug, Rückbuchung und Leistungspause

(1) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln, insbesondere Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und die Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB).

(2) Wird eine Lastschrift nicht eingelöst oder eine Zahlung zurückgebucht, obwohl die Forderung besteht, ist der Betrag sofort erneut fällig. Hat der Kunde das zu vertreten, trägt er die dadurch entstandenen Gebühren von Banken und Zahlungsdienstleister in der tatsächlich angefallenen Höhe.

(3) Ist eine fällige Zahlung nicht eingegangen, fordert MonoPulse den Kunden in Textform auf, innerhalb von 7 Tagen zu zahlen, und kündigt eine Leistungspause an. Zahlt der Kunde nicht fristgerecht, darf MonoPulse die Leistungen aus dem betroffenen Vertrag bis zum Zahlungseingang aussetzen, insbesondere Betreuung, Störungsbehebung und die Arbeit am Projekt. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Pause. Die Pflicht zur Zahlung bleibt bestehen.

(4) Betreibt MonoPulse Automatisierungen des Kunden auf eigener Infrastruktur, darf MonoPulse deren Betrieb erst anhalten, wenn der Kunde auch 7 Tage nach Beginn der Leistungspause nicht gezahlt hat und MonoPulse das vorher in Textform angekündigt hat. Daten des Kunden löscht MonoPulse dabei nicht.

(5) Hat der Kunde eine Zahlung aus dem Betreuungsvertrag mehr als 30 Tage nach Fälligkeit nicht geleistet, darf MonoPulse den Betreuungsvertrag nach erfolgloser Fristsetzung gemäß Absatz 3 aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Den Schaden, der MonoPulse durch die vorzeitige Beendigung entsteht, ersetzt der Kunde nach § 628 Abs. 2 BGB.

§ 6 Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde stellt rechtzeitig und vollständig bereit, was MonoPulse für die Leistung braucht, insbesondere Informationen, Zugänge zu seinen Systemen und Drittdiensten, Testdaten, einen erreichbaren Ansprechpartner und Rückmeldungen.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass er die Daten und Inhalte, die er bereitstellt oder durch die Automatisierung verarbeiten lässt, dafür verwenden darf.

(3) Der Kunde sichert seine Daten regelmäßig und dem Risiko angemessen, insbesondere bevor eine Automatisierung erstmals mit echten Daten arbeitet.

(4) Verzögert sich die Leistung, weil der Kunde nicht mitwirkt, verschieben sich Termine entsprechend. MonoPulse kann eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 642 BGB) und den Vertrag nach § 643 BGB kündigen, wenn der Kunde eine angemessene Frist zur Mitwirkung trotz Kündigungsandrohung verstreichen lässt.

§ 7 Vorführung, Testphase und Abnahme bei Projekten

(1) Ist die Automatisierung fertig, zeigt MonoPulse sie dem Kunden in einem Videocall. Damit zeigt MonoPulse die Fertigstellung an.

(2) Danach folgt eine Testphase von 4 Wochen im echten Betrieb. In dieser Zeit wird die Automatisierung intensiv in der Praxis getestet. Fehler, die dabei auftreten, gehören zum Test. MonoPulse behebt sie im Rahmen des Projekts.

(3) Mit der Vorführung setzt MonoPulse dem Kunden eine Frist zur Abnahme bis zum Ende der Testphase. Funktioniert die Automatisierung vertragsgemäß, nimmt der Kunde sie ab. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(4) Die Automatisierung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht bis zum Ende der Testphase unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Nennt der Kunde einen Mangel, behebt MonoPulse ihn und setzt danach eine neue Frist zur Abnahme von 14 Tagen.

(5) Mängel nach der Abnahme meldet der Kunde in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung. MonoPulse beseitigt Mängel zunächst durch Nacherfüllung und wählt dabei zwischen Nachbesserung und Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Für Schadensersatz gilt § 12.

(6) Kein Mangel sind Störungen, die erst nach der Abnahme entstehen, und zwar durch

  • a) Änderungen, Ausfälle oder Einschränkungen von Drittdiensten (§ 10),
  • b) Änderungen des Kunden oder Dritter an der Automatisierung oder an den angebundenen Systemen,
  • c) eine Nutzung entgegen der Einweisung.

Solche Störungen behebt MonoPulse im Rahmen der Betreuung (§ 9).

(7) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme. Das gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistig verschwiegenen Mängeln, einer übernommenen Garantie, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Dort gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 8 Kündigung eines Projekts durch den Kunden

(1) Der Kunde kann ein Projekt jederzeit vor der Fertigstellung kündigen. Die Kündigung erfolgt in Textform.

(2) Dann bezahlt der Kunde die bis dahin erbrachten Leistungen voll, gemessen an den Preisen im Angebot. Für den noch offenen Teil zahlt er pauschal 10 Prozent. Weist eine Seite nach, dass MonoPulse nach § 648 BGB tatsächlich weniger oder mehr zusteht, gilt dieser Betrag.

(3) Bereits gezahlte Beträge werden verrechnet. Ein Guthaben zahlt MonoPulse innerhalb von 14 Tagen zurück. Einen Restbetrag zahlt der Kunde mit der Abrechnung.

§ 9 Betreuung und Wartung

(1) Der Betreuungsvertrag beginnt zu dem im Angebot genannten Zeitpunkt, sonst mit der ersten Zahlung.

(2) Er hat eine Mindestlaufzeit von 6 Monaten, soweit im Angebot keine andere Laufzeit steht.

(3) Er verlängert sich jeweils um weitere 6 Monate, wenn ihn keine Partei spätestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform kündigt.

(4) Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Laufzeit ist ausgeschlossen. Das Kündigungsrecht nach § 627 BGB ist ausgeschlossen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Der Widerruf eines SEPA Lastschriftmandats, das Entfernen einer Karte oder die Kündigung des Zahlungsabos beim Zahlungsdienstleister beenden den Vertrag nicht.

(6) Automatisierungen arbeiten mit vielen fremden Diensten zusammen. Auch nach der Testphase kann eine Automatisierung deshalb vorübergehend gestört sein oder ausfallen. Genau dafür ist die Betreuung da: MonoPulse überwacht den Betrieb und behebt solche Störungen in angemessener Zeit. Eine vorübergehende Störung ist kein Vertragsverstoß, solange MonoPulse sie in angemessener Zeit behebt. Eine bestimmte Verfügbarkeit schuldet MonoPulse nur, wenn sie im Angebot vereinbart ist.

§ 10 Drittdienste und KI

(1) Automatisierungen nutzen Dienste Dritter, etwa Automatisierungsplattformen, Schnittstellen (APIs), KI-Modelle und Hosting. MonoPulse schuldet die vereinbarte Funktion zum Zeitpunkt der Abnahme. Für die Verfügbarkeit dieser Dienste und für spätere Änderungen durch ihre Anbieter ist MonoPulse nicht verantwortlich, soweit MonoPulse dies nicht zu vertreten hat.

(2) Nutzungsentgelte der Drittdienste, zum Beispiel Lizenzen, API-Kosten und Hosting, trägt der Kunde, soweit das Angebot sie nicht ausdrücklich enthält.

(3) Anpassungen an Änderungen von Drittdiensten nach der Abnahme sind Teil einer vereinbarten Betreuung. Ohne Betreuungsvertrag werden sie gesondert vergütet.

(4) KI-Modelle erzeugen Ergebnisse auf Basis von Wahrscheinlichkeiten. Einzelne Ergebnisse können falsch, unvollständig oder unpassend sein. MonoPulse schuldet die vereinbarte technische Funktion der Automatisierung, nicht die inhaltliche Richtigkeit jeder einzelnen KI-Ausgabe. Der Kunde prüft KI-Ergebnisse, bevor er sie an Dritte weitergibt oder Entscheidungen mit rechtlicher oder wirtschaftlicher Tragweite darauf stützt.

(5) Der Kunde ist für die Pflichten verantwortlich, die ihn selbst beim Einsatz von KI treffen, insbesondere nach der KI-Verordnung (EU) 2024/1689, etwa Transparenzhinweise gegenüber Personen, die mit einem KI-System interagieren (Art. 50), und die KI-Kompetenz seiner Mitarbeitenden (Art. 4).

(6) Für KI setzt MonoPulse standardmäßig die leistungsstärksten Modelle ein, derzeit überwiegend von Anbietern aus den USA. Die Datenübermittlung stützt sich dabei auf die Regeln der DSGVO für Drittländer, etwa das EU-US Data Privacy Framework oder Standardvertragsklauseln. Verarbeitet eine Automatisierung vertrauliche Daten, etwa in der Buchhaltung oder im Kundenmanagement, nutzt MonoPulse ausschließlich europäische KI-Anbieter wie Mistral AI, bei denen die Daten in der EU verarbeitet werden. Auf Wunsch des Kunden gilt das auch für andere Automatisierungen. Welche Anbieter ein Projekt nutzt, steht im Angebot.

§ 11 Nutzungsrechte

(1) Mit vollständiger Zahlung der Projektvergütung erhält der Kunde an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die Zwecke seines Unternehmens. Es umfasst das Recht, die Ergebnisse zu ändern und weiterzuentwickeln.

(2) Bis zur vollständigen Zahlung darf der Kunde die Ergebnisse vorläufig nutzen. Ist er mit einer Zahlung in Verzug, kann MonoPulse diese Nutzung nach erfolgloser Fristsetzung untersagen.

(3) Allgemeines Know-how und Methoden sowie wiederverwendbare Bausteine, Vorlagen, Prompts und Werkzeuge, die nicht speziell für den Kunden entwickelt wurden, bleiben bei MonoPulse. Der Kunde darf sie als Teil seiner Automatisierung nutzen. MonoPulse darf sie weiter verwenden, jedoch ohne vertrauliche Informationen oder Daten des Kunden.

(4) MonoPulse darf den Kunden mit seinem Firmennamen als Referenz nennen. Der Kunde kann dem jederzeit in Textform widersprechen. Logos, Screenshots und Projektdetails nutzt MonoPulse nur mit Zustimmung des Kunden.

§ 12 Haftung

(1) MonoPulse haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Rahmen einer übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet MonoPulse nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Für den Verlust von Daten haftet MonoPulse bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe des Aufwands, der zur Wiederherstellung nötig gewesen wäre, wenn der Kunde seine Daten nach § 6 Abs. 3 gesichert hätte.

(4) Diese Regeln gelten auch für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von MonoPulse.

§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur für die Zusammenarbeit. Sie geben sie nur an Dritte weiter, soweit das für die Leistung nötig ist und diese Dritten ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Das gilt auch nach Vertragsende. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder die eine Partei aufgrund einer gesetzlichen Pflicht offenlegen muss.

(2) Verarbeitet MonoPulse bei der Leistung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung in der Anlage dieser AGB. Sie wird mit der Annahme des Angebots vereinbart. Eine gesonderte Unterschrift ist nicht nötig. Der Kunde bleibt Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Karlsruhe. MonoPulse darf auch am Sitz des Kunden klagen.

(3) Für jeden Vertrag gilt die Fassung dieser AGB, die bei seinem Abschluss vereinbart wurde. Frühere Fassungen stellt MonoPulse auf Anfrage zur Verfügung.

(4) Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Anlage: Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO

A1 Parteien und Gegenstand

(1) Diese Vereinbarung gilt zwischen dem Kunden als Verantwortlichem und Alessandro Buschkowski, handelnd unter MonoPulse KI & Automatisierung, Zähringerstraße 41, 76133 Karlsruhe, als Auftragsverarbeiter (nachfolgend „MonoPulse“).

(2) Sie gilt, soweit MonoPulse bei Leistungen aus dem Hauptvertrag (Angebot mit AGB) personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet oder darauf zugreifen kann, insbesondere beim Aufbau, Test, Betrieb und bei der Wartung von Automatisierungen.

(3) Sie wird mit der Annahme des Angebots vereinbart. Eine gesonderte Unterschrift ist nicht nötig. Sie läuft so lange wie der Hauptvertrag und darüber hinaus, bis alle Daten nach A9 gelöscht oder zurückgegeben sind.

A2 Art und Zweck, Daten, Betroffene

(1) Zweck: Entwicklung, Test, Betrieb und Wartung automatisierter Geschäftsabläufe des Kunden.

(2) Art der Verarbeitung: Erheben, Speichern, Abfragen, Abgleichen, Übermitteln an angebundene Systeme, Löschen.

(3) Arten von Daten: Kontakt- und Stammdaten, Kommunikationsdaten (zum Beispiel E-Mails und Nachrichten), Vertrags-, Auftrags- und Abrechnungsdaten sowie sonstige Inhalte, die der Kunde durch die Automatisierung verarbeiten lässt. Besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO verarbeitet MonoPulse nur nach gesonderter Vereinbarung.

(4) Betroffene: Kunden, Interessenten, Beschäftigte, Lieferanten und sonstige Geschäftspartner des Kunden.

(5) Das Angebot kann diese Angaben für das konkrete Projekt ergänzen.

A3 Weisungen

(1) MonoPulse verarbeitet die Daten nur auf dokumentierte Weisung des Kunden. Weisungen sind der Hauptvertrag, das Angebot und Weisungen in Textform. Ausnahme: MonoPulse ist gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet. Dann teilt MonoPulse das dem Kunden vorher mit, soweit das Gesetz es nicht verbietet.

(2) Hält MonoPulse eine Weisung für rechtswidrig, weist MonoPulse den Kunden unverzüglich darauf hin und darf die Ausführung bis zur Klärung aussetzen.

A4 Vertraulichkeit

MonoPulse setzt nur Personen ein, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

A5 Sicherheit der Verarbeitung

(1) MonoPulse trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, die in Anhang 1 beschrieben sind.

(2) MonoPulse darf die Maßnahmen an den Stand der Technik anpassen. Das Schutzniveau darf dabei nicht sinken.

A6 Unterauftragsverarbeiter

(1) Der Kunde genehmigt die in Anhang 2 und im Angebot genannten Unterauftragsverarbeiter.

(2) Neue oder geänderte Unterauftragsverarbeiter teilt MonoPulse dem Kunden vorher in Textform mit. Der Kunde kann innerhalb von 14 Tagen aus wichtigem datenschutzrechtlichen Grund widersprechen. Widerspricht er, suchen die Parteien eine Lösung. Gelingt das nicht, können beide Parteien den betroffenen Teil des Hauptvertrags kündigen.

(3) MonoPulse verpflichtet jeden Unterauftragsverarbeiter vertraglich auf dieselben Datenschutzpflichten.

(4) Daten werden außerhalb der EU oder des EWR nur verarbeitet, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind, zum Beispiel durch einen Angemessenheitsbeschluss oder Standardvertragsklauseln.

A7 Unterstützung des Kunden

(1) MonoPulse unterstützt den Kunden mit geeigneten Maßnahmen bei Anfragen betroffener Personen (Art. 12 bis 22 DSGVO). Anfragen, die direkt bei MonoPulse eingehen, leitet MonoPulse unverzüglich weiter.

(2) MonoPulse unterstützt den Kunden bei den Pflichten aus Art. 32 bis 36 DSGVO, insbesondere bei Datenschutzverletzungen und Datenschutz-Folgenabschätzungen.

(3) Für Unterstützung, die über das Übliche hinausgeht und nicht auf einem Verstoß von MonoPulse beruht, kann MonoPulse eine angemessene Vergütung verlangen.

A8 Datenschutzverletzungen

MonoPulse meldet dem Kunden eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich, möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis, mit den Angaben, die der Kunde für seine Meldung nach Art. 33 DSGVO braucht.

A9 Löschung und Rückgabe

(1) Nach Ende der Leistungen löscht MonoPulse alle Daten des Kunden oder gibt sie zurück, nach Wahl des Kunden. Ausgenommen sind Daten, die MonoPulse gesetzlich aufbewahren muss.

(2) Der Kunde teilt seine Wahl innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende in Textform mit. Ohne Mitteilung löscht MonoPulse die Daten.

A10 Nachweise und Kontrollen

(1) MonoPulse stellt dem Kunden alle Informationen bereit, die zum Nachweis der Pflichten aus Art. 28 DSGVO nötig sind.

(2) Der Kunde oder ein von ihm beauftragter, zur Verschwiegenheit verpflichteter Prüfer darf Überprüfungen einschließlich Inspektionen durchführen, nach rechtzeitiger Anmeldung, während der Geschäftszeiten und ohne vermeidbare Störung des Betriebs.

A11 Haftung und Schlussbestimmungen

(1) Für die Haftung gilt Art. 82 DSGVO. Im Übrigen gilt die Haftungsregel des Hauptvertrags.

(2) Bei Widersprüchen zum Hauptvertrag geht diese Vereinbarung in Fragen des Datenschutzes vor.

(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

Anhang 1: Technische und organisatorische Maßnahmen

BereichMaßnahme
ZugriffZugriff auf Systeme und Kundendaten hat nur Alessandro Buschkowski.
TrennungJeder Kunde erhält eine eigene Instanz. Daten verschiedener Kunden werden nicht vermischt.
ZugangsdatenZugangsdaten zu Diensten des Kunden werden in der Automatisierungsplattform verschlüsselt gespeichert.
ÜbertragungAlle Verbindungen zum Server laufen verschlüsselt über HTTPS (TLS).
ServerServer in einem Rechenzentrum in der EU, mit aktiver Firewall und automatischen Sicherheitsupdates des Betriebssystems.
SicherungTägliche Sicherung, vor der Ablage verschlüsselt und außerhalb des Servers gespeichert.
ArbeitsgerätFestplattenverschlüsselung auf dem Arbeitsrechner.
VorfälleMeldung an den Kunden nach A8.

Anhang 2: Unterauftragsverarbeiter

AnbieterLeistungOrt
Hostinger International Ltd.Server (Hosting der Instanzen)Litauen, EU
GoogleAblage der verschlüsselten SicherungenEU oder USA, Daten vor der Übertragung verschlüsselt
KI-Anbieter je nach ProjektKI-Verarbeitungvertrauliche Daten: EU, z.B. Mistral AI (Frankreich); sonst auch USA, z.B. OpenAI, Anthropic, Google, nach § 10 Abs. 6 der AGB

Weitere Unterauftragsverarbeiter für ein Projekt, insbesondere KI-Anbieter, nennt MonoPulse im Angebot. Mit der Annahme des Angebots gelten sie als genehmigt.

Stand: 19. September 2026